167 Aerzte, Wundärzte oder Thierärzte mit der Besichtigung der pockenkranken Thiere und der Abnahme des Kuhpockenstoffs nach Maßgabe der denselben zu ertheilenden Instruktion zu beauftragen und die betreffenden Ortsvorsteher darum anzugehen, die Anzeigen von Kuhpockenfällen direkt an diese Personen mit möglichster Beschleunigung zu machen. Die letzteren sind, sofern ihnen die Befugniß zur Vornahme von Impfungen nicht zusteht, oder keine Gelegenheit gegeben ist, den gewonnenen Kuhpockenstoff ganz oder theil- weise zu Impfungen von Kindern zu verwenden, gehalten, die ganze gewonnene oder den nicht verwendeten Theil der Lymphe alsbald mit Bericht an das Oberamtsphysikat einzu- senden. Stuttgart, den 18. April 1882. Hölder. tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, bekreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Beugnissen über die wissenschaftliche Hefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt find; — desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 25. April 1882. Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in Nro. 16 des Centralblattes für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 19. April 1882, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- rechtigt sind; desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kennt- niß gebracht. Stuttgart, den 25. April 1882. Hölder. Wundt.