191 7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahl- gesetzes, wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohlver- siegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. Im Uebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie auf die Ministerial-Verfügung vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193), die Ziffer 6 Abs. 2 und die Ziffern 8—12 der Ministerial-Verfügung vom 9. November 1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart, den 5. Mai 1882. Hölder. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).