195 16. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 24. Mai 1882. Inhalt. Königliche Verordnung, betreffend die Ermöchtigung der Stadtgemeinde Backnang zu Erhebung örtlicher Verbrauchs- abgaben von Bier und Fleisch. Vom 15. Mai 1882. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, be- tressend Abänderung in dem Verzeichniß der für * Anerkennung der Staatsangehörigleit in der Schweiz zustän- digen Behörden. Vom 12. Mai 1882. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- leihung der juristischen Persönlichkeit an den württembergischen Künstlerverein. Vom 12. Mai 1882. — Bekannt- machung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung des §. 20 der Ausführungs-Instruktion vom 12/24. Februar 1881 zu dem Gesetze vom 23. Juni 1880 Über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- seuchen. Vom 13. Mai 1882. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend das Gesundheitszeugniß in den Wanderurkunden für Schafherden. Vom 17. Mai 1882. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Backnang zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Gier und Fleisch. Vom 15. Mai 1882. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der Art. 18, 19, 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Der Stadtgemeinde Backnang wird die Erhebung örtlicher Abgaben von dem im Stadtbezirk, einschließlich der Parzellen Germannsweiler und Seehof, jedoch mit Aus- nahme der Theilgemeinden Mittel-Schönthal, Ober-Schönthal mit Neu-Schönthal,