200 Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten.“ 8. 11. „Bezahlte Antwort“ wird durch einen neuen Absatz VI mit nachstehendem Wortlaut ergänzt: „VI. Dem Aufgeber eines Telegramms mit vorausbezahlter Antwort wird gestattet, die Bestellgebühren für das Antwortstelegramm, sofern der Be- stimmungsort des letzteren außerhalb des Ortsbestellbezirks einer Telegraphen- anstalt liegt, im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms nach dem Satze von 80 Pfennig für jedes Telegramm zu entrichten. (Vergl. auch §. 17, IV.) In derartigen Fällen haben die Telegramme vor der Adresse die nachbenannten taxpflichtigen Vermerke zu tragen, nemlich das Ursprungstelegramm die Worte „Antwort und Bote bezahlt“ oder „Rxp“, das Antwortstelegramm die Worte „Bote bezahlt“ oder das Zeichen „AXp“. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Juni 1882 in Wirksamkeit. Stuttgart, den 26. Mai 1882. Mittnacht. Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher. Vom 28. Mai 1882. Auf Grund des §. 38 der Reichsgewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1879, S. 269) und des §. 360, Z. 12 des Reichs-Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt von 1880, S. 110) wird in Abänderung der Ministerialverfügung vom 15. März 1882, betreffend den Ge- werbebetrieb der Pfandleiher (Reg. Blatt S. 83), Nachstehendes verfügt: I. Der §. 3 Abs. 3 der ebenbezeichneten Verfügung vom 15. März 1882 erhält folgende Fassung: „Außer diesen Zinsen dürfen erhoben werden: eine Einschreibgebühr von höch- stens 10 Pf. beim Abschluß oder bei der Verlängerung eines Pfandvertrags, die