217 solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen. Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des Wahlergebnisses statt- findet, steht jedem Wähler offen. steht Art. II. An die Stelle des Art. 26 des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868 tritt fol- gende Bestimmung: Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Ausnahme des Aufwands für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten und für Ausrüstung des Wahllokales, den die Gemeindekassen zu tragen haben, von der Staatskasse bestritten. Art. III. Das Citat in Art. 4 Abs. 3 und in Art. 8 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes kommt in Wegfall. Art. IV. Der erste und zweite Absatz des §. 143 der Verfassungsurkunde in der diesem Pa- ragraphen durch Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, betreffend einige Abänderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde, (Reg. Blatt S. 175) gegebenen Fassung werden aufgehoben. Art. V. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit der ersten nach dessen Verkündigung stattfinden- den allgemeinen Neuwahl in Kraft. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 16. Juni 1882. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hölder. Gedruckt bei G. Hasselbrint GCor. Scheufele)g.