za1 W 24. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Aubgedeben Stuttsart, Dienstag den 26. September 1882. Inhalt. Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Civil staatsdienste. Vom 21. Seplember 1882. gekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die gestimmungen über die Aunstellung der Militäranwärter im Civilstaatsdienste. Vom 21. September 1882. Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths vom 7. und 21. März 1882 den nachstehenden, an die Vorschriften in den §§. 58, 75 und 77 des Neichsgesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichsgesetzblatt S. 275), sowie in §. 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt von 1874 S. 25), sich anschließenden Grundsätzen für die Besetzung der Sub- altern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt. Gemäß Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 21. Sept. 1882 kommen diese Grundsätze bezüglich der Anstellung von Militäranwärtern im Württembergischen Civilstaatsdienste unter den denselben hienach beigesetzten Bestimmungen zur Anwendung.