Anlage B auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst — des betreffenden Staates. « N Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz- mannschaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit von autage fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates. Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch die- jenige Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungs- scheine sind sortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungs- scheinen gleich zu achten. Bestimmung für Württemberg: 1) Den Angehörigen des Landjägerkorps wird, wenn die in Abs. 3 und 4 genannten Voraus- sezzungen zutreffen, der Civilversorgungsschein ertheilt. Die Ertheilung erfolgt durch das Kriegsministerium. S. 2. Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 8. 3. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der Auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrir-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: