267 VIII. Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundesstaaten zu- ständigen Organen bestimmt. IX. Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil angehört haben. X. Zu §. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern um Anwart- schaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen wer- den, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist. Berlin, den 25. März 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.