MN 8. 19. Schlußbestimmungen. Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler — bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen vorbehalten. §. 20. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mittheilungen nicht berührt. Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Regierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mitzutheilen sind. F. 21. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Schelling.