312 brauchsabgabe von Bier bis zum 31. März 1883 ertheilt worden ist, wird die Fort- setzung der Erhebung dieser Abgabe in dem genehmigten Betrage auf die Dauer der nächstfolgenden vier Jahre, nämlich vom 1. April 1883 bis zum 31. März 1887, ge- stattet. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 30. September 1882. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Hölder. Königliche Verordnung in Betreff der Jorstdienstprüsungen. Vom 20. Oktober 1882. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. Januar 1868 (Reg. Blatt S. 5) ver- ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Die Befähigung zu den Stellen der Forstamtsassistenten, zu der Bekleidung eines Revier- oder Forstamts oder eines höheren Amts im Forstfache ist durch die genügende Erstehung der nachbemerkten Prüfungen bedingt. Zur Anstellung als Forstmeister wird außerdem eine vorgängige mindestens zwei- jährige Dienstleistung als Revierförster erfordert. 8. 2. Durch eine Vorprüfung ist der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse in der Mathematik und den Naturwissenschaften zu ermitteln. Die erste Dienstprüfung soll das theoretische Wissen in den forst-, staats= und rechtswissenschaftlichen Fächern, die zweite Dienstprüfung die praktische Tüchtigkeit, sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kenntnisse und der specielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und Einrichtungen, als auch in Ansehung der Geschäftsgewandtheit erforschen.