313 8. 3. Prüfungsgegenstände sind A. für die Vorprüfung: 1) in der Mathematik: ebene Trigonometrie, Stereometrie, niedere Analysis, analytische Geometrie in der Ebene, niedere Geodäsie und Planzeichnen; 2) in den Naturwissenschaften: die Grundlehren der Physik, Meteorologie, Chemie, Geognosie, der Botanik und der Zoologie, namentlich die auf die Gegenstände des Forstwesens angewandten Lehren dieser Wissenschaften; B. für die erste Dienstprüfung: 1) Forstwissenschaft und Jagdkunde; 2) Nationalökonomie; 3) aus der Rechtswissenschaft: die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechts, insbesondere die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verjährung, Besitz, Eigenthum, Dienstbarkeiten und Verträgen; ferner die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Strafrechts und Strafverfahrens, sowie des württembergischen Staatsrechts; C. für die zweite Dienstprüfung: 1) Forstwissenschaft und Jagdkunde; 2)0 die vaterländischen Forst= und Jagdgesetze, Forstverwaltungs-, Etats= und Rechnungs- Vorschriften; 3) Nationalökonomie in ihrer Anwendung auf die in Württemberg bestehenden finan- ziellen und forstlichen Zustände, Kenntniß der vaterländischen Finanz-Gesetze und Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 4) aus der Rechtswissenschaft: Die Gegenstände der ersten Dienstprüfung mit specieller Anwendung auf die württembergische Forst= und Jagdverwaltung und mit vorzugsweiser Beachtung der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, sowie der besonderen Verhältnisse der Kammergüter.