328 keinen Gemeindeschaden haben und durch diese Maßnahme auch nicht erhalten, ist in d Regel nicht zu beanstanden. Als Sprunggelder sind auch sogenannte Trinkgelder anzusehen, welche dem Farre halter oder dessen Bediensteten entrichtet werden müssen. Zu Art. B. 8. 8. Es ist zu beachten, daß die Bestimmungen des Art. 5 über die Lage und Beschaffenhe der Sprungplätze und das Verbot der Zulassung zur Bedeckung an einem diesen Bestir mungen nicht entsprechenden Ort sich nicht nur auf die Verwendung der Gemeindefarre sondern auch auf die Farren von Privatpersonen beziehen und zwar ohne Unterschied, die Farren zur Bedeckung eigenen oder fremden Viehs verwendet werden. Zu Art. 6. 8. 9. Die Bestimmungen des Art. 6 finden keine Anwendung auf diejenigen Farre welche im Selbstbetrieb staatlicher oder königlicher Meiereien gehalten werden. Nach den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 u. 2 vergl. auch Art. 16 ist künftig d Verwendung von Farren ohne Zulassungsschein nur insoweit gestattet, als dieselben ve Privatpersonen ausschließlich zur Bedeckung ihres eigenen Viehs gehalten werde Eine ausnahmsweise vereinzelte Verwendung eines Farren ohne Zulassungsschein z Bedeckung fremden Viehs ist zwar nicht unter Strafe gestellt, die Ortspolizeibehörde haben jedoch darüber zu wachen, daß hiedurch die Vorschriften des Gesetzes nicht un gangen werden und wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß eine häufigere od- regelmäßige Verwendung von Privatfarren ohne Zulassungsschein auch dann strafbar is wenn sie unentgeltlich gestattet wird. Aus anderen als den in Art. 6 Abs. 3 bezeichneten Gründen darf die Ertheilur des Zulassungsscheins nicht versagt werden. Hinsichtlich des Begriffs „herrschende Viel rassen“ siehe oben §. 2 Abf. 4. Als Gemeindefarren im Sinne des Gesetzes gelten außer den in Art. 6 Abs. desselben bezeichneten auch jene Farren, welche von dritten Verpflichteten für die Viel zucht im Gemeindebezirk gehalten werden.