331 die erforderliche Stellvertretung und eventuell Ergänzung der Schaubehörde Sorge ge- tragen ist; bis zu ihrer Enthebung haben sie ihr Amt weiter zu versehen. Wenn Mitglieder der Schaubehörde vor Ablauf des Zeitraums, auf welchen sie be- stellt sind, ausscheiden, so ist auf den Rest derselben eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Eine solche Ergänzungswahl kann unterbleiben, sofern ein Bedürfniß zu vollständiger Besetzung der Schaubehörde nicht mehr besteht. 8. 15. Die Zusammensetzung der Schaubehörde sowie etwaige Veränderungen in der Zu- sammensetzung derselben sind durch das Oberamt im Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen und der Oberschaubehörde sowie der Centralstelle für die Landwirthschaft anzu- zeigen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die am Amtssitz wohnen- den sonstigen Mitglieder der Schaubehörde sind vom Oberamt, die außerhalb des Amts- sitzes wohnenden Mitglieder im Auftrag des Oberamts von dem Ortsvorsteher ihres Wohnorts eidlich zu verpflichten. Dabei ist folgende Eidesformel anzuwenden: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als Mitglied „(Vorsitzender) der Schaubehörde das mir übertragene Amt unparteiisch und nach abestem Wissen und Gewissen ausüben werde. So wahr mir Gott helfek“" Mitglieder der Schaubehörde, welche in gleicher Eigenschaft schon früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. §. 16. Wegen persönlicher Betheiligung sind an der Mitwirkung bei der Beschlußfassung oder Aeußerung der Schaubehörde verhindert: 1) der Besitzer und jeder, welcher in den letztvorangegangenen zwei Jahren Besitzer des zu untersuchenden Farren war, 2) jeder, der sonst ein Vermögens-Interesse an der Entscheidung der Schaubehörde hat, oder an der Benützung des zu untersuchenden Farren betheiligt ist, oder soweit es sich um einen Gemeindefarren handelt, zu dem Aufwand der Gemeinde für die Farrenhaltung durch Gemeindeumlagen beizutragen hat, 3) der Ehegatte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,