332 4) diejenigen, welche mit dem Besitzer des zu untersuchenden Farren in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Wenn die Schaubehörde bereits versammelt ist, so entscheidet sie, außerdem der Vorsitzende darüber, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt. 8. 17. Die Schaubehörde tritt auf Aufforderung des Oberamts in Thätigkeit. Der Vorsitzende beziehungsweise im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat, nachdem er die oberamtliche Aufforderung erhalten, alsbald den Termin für den Zusammentritt der Schaubehörde beziehungsweise Ort und Zeit der Vornahme der Farrenschau zu bestimmen und die zwei ordentlichen Mitglieder dazu rechtzeitig zu berufen. Ist ein berufenes Mitglied an der Theilnahme wegen persönlicher Betheiligung oder aus anderen Gründen verhindert, so hat es sofort den Vorsitzenden davon zu be- nachrichtigen, damit die Berufung eines Stellvertreters und nöthigenfalls die Verlegung des Termins rechtzeitig erfolgen kann. Ist dem Vorsitzenden zum Voraus bekannt, daß ein Mitglied an der Mitwirkung verhindert ist, so kann er sofort statt desselben einen Stellvertreter berufen (siehe §. 12 Abs. 2). Mitglieder der Schaubehörde, welche durch unentschuldigtes Nichterscheinen oder ver- spätete Anzeige ihrer Verhinderung die Vornahme der Farrenschau schuldhaft vereiteln, haften der Amtskorporation für die von derselben zu tragenden Kosten. Von dem Termin zur Vornahme einer ordentlichen Farrenschau oder einer Unter- suchung der Farrenhaltung in der Gemeinde, oder einer außerordentlichen Schau eines Gemeindefarren ist jedesmal dem Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinde rechtzeitig mit der Einladung Kenntniß zu geben, der Vornahme der Schau anzuwohnen, oder einen Vertreter hiezu abzuordnen, um über die einschlägigen lokalen Verhältnisse Auskunft zu ertheilen. S. 18. Zum Zustandekommen einer Entscheidung der Schaubehörde ist mit der in Art. 11