337 Die Mitglieder der Oberschaubehörden sind im Auftrag der Centralstelle für die Landwirthschaft durch die Oberämter ihres Wohnorts eidlich zu verpflichten, wobei die in 8. 15 bezeichnete Eidesformel sinngemäße Anwendung findet. Mitglieder der Ober- schaubehörde, welche in dieser Eigenschaft schon früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. Die Bestimmungen des 8. 14 finden auf die Mitglieder der Oberschaubehörde sinn- gemäße Anwendung (s. jedoch Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes). §. 25. Wenn eine Beschwerde vorschriftsmäßig (Art. 12 des Gesetzes) angebracht ist, so hat das Oberamt, falls eine Begründung beigegeben ist, zunächst die Schaubehörde über das Beschwerdevorbringen zur schleunigen Aeußerung zu veranlassen und sodann die Be- schwerde mit dieser Aeußerung dem Vorsitzenden der Oberschaubehörde unter Angabe des hinterlegten Kostenbetrags zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Die einschlägigen Bestimmungen der §§. 16—19 finden mit folgenden Maßgaben auf das Verfahren der Oberschaubehörden sinngemäße Anwendung. 1) An der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder Aeußerung der Oberschau- behörde sind auch jene Mitglieder verhindert, welche zugleich Mitglieder derjenigen Schau- behörde sind, von der die angefochtene Entscheidung ausgeht, oder bei der angefochtenen Entscheidung als frühere Mitglieder mitgewirkt haben. 2) Wird in zweiter Instanz der Zulassungsschein ertheilt, so ist derselbe sofort auszustellen und dem Berechtigten auszuhändigen und das Oberamt hievon behufs der weiteren Verfügung wegen der Kosten zu benachrichtigen. Wird aber die Beschwerde ab- gewiesen, so ist — unbeschadet der sosfortigen Eröffnung an den Betheiligten — ein mit kurzer Begründung versehener Beschluß auszufertigen und dem Oberamt, bei welchem die Beschwerde angebracht worden ist, zu übersenden. Das Oberamt hat seinerseits die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten festzusetzen und sodann den Beschluß der Oberschaubehörde mit seiner Verfügung hinsichtlich der Kosten dem Beschwerdeführer durch den Ortsvorsteher zustellen zu lassen. 8. 26. Die Mitglieder der Schaubehörden und Oberschaubehörden erhalten für Ausübung ihres Berufs außerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnorts an Diäten für einen