338 ganzen Tag 5 //4 für einen kürzeren Zeitaufwand den diesem nach §. 10 der K. Ver- ordnung vom 22. Februar 1841 ) (Reg. Blatt S. 83) entsprechenden Theil; außerdem Ersatz für Reisekosten nach Maßgabe des §. 4 der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 2) (Reg. Blatt S. 314), und wenn auswärts übernachtet werden muß, für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 2 J4. Der Beschlußfassung der Amtsversammlungen mit Genehmigung der vorgesetzten Kreisregierung bleibt es vorbehalten, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des betreffenden Bezirks die Diäten und Reisekosten der Mitglieder der Schaubehörde in an- gemessener Weise zu erhöhen oder für dieselben Aversalbeiträge festzusetzen. Es steht in- dessen im letzteren Fall den einzelnen Mitgliedern der Schaubehörde frei, durch eine für die Dauer ihres Amts abzugebende Erklärung zu verlangen, daß ihnen statt dieser Aversalbeträge jedesmal die Diäten und Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Absatzes gewährt werden. Thierärzte erhalten, wenn sie als Mitglieder der Schaubehörden oder Oberschaube- 1) Dieser §. 10 lautet: 8. 1 Die Taggelder werden nach Maßgabe der auf ein Geschäft und die dafür etwa gemachte Reise wirklich aufgewendeten Zeit berechnet. Wenn an einem Tage acht volle Stunden, oder mehr aufgewendet werden; so darf dafür ein ganzer Tag angerechnet werden. Werden weniger als acht, aber mehr als vier Stunden zugebracht; so dürsen dafür drei Vierlel eines Tags, bei einem Zeitaufwand von mehr als zwei und usn über vier Stunden, ein halber Tag, und bei einem nur zwei Stunden, oder noch weniger betragenden Zeitaufwand, ein Viertels-Tag berechnet werden. Werden von einem Diener an einem Tage zwei oder mehrere besondere Geschäste besorgt, so darf für dieselben zusammen nur der ganze Zeitaufwand berechnet, also wenn z. B. zwei Ges öfte je in drei, zusammen in sechs Stunden verrichtet worden sind, nicht weiter als drei Viertel eines Tags in Ansatz gebracht werden. 2) Der §. 4 lautet: 8. 4. Reisekosten werden den in §. 1 II 1 2 genannten Gemeindedienern nur bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks vergütet. An solchen kann, insoweit nicht gemäß §. 5 eine andere Bestimmung getroffen wird, für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwägen für die ganze Hin= und Herreise benützt werden können, die einfache Fahrtaxe zweiter Klasse, bezehungsweise die einfache Postwagentaxe neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 15 Pfennigen für jeden zurückgelegten Kilometer verrechnet werden. Suachtheil eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden