339 hörden fungiren, insoweit als nicht durch Dienstverträge etwas Anderes bestimmt ist, die regulativmäßigen Diäten und Reisekosten der Oberamts-Thierärzte (Ministerialverfügung vom 16. Januar 1874, Reg. Blatt S. 83). Die Diäten= und Reisekostenrechnungen der Mitglieder der Schaubehörden und Ober- schaubehörden sind durch den Vorsitzenden dem betreffenden Oberamt zur Prüfung und Zahlungsanweisung auf die Amtskörperschaftskasse oder Deckung aus dem hinterlegten Vorschuß, beziehungsweise Herbeiführung der Zahlung durch die hiezu Verpflichteten zu übergeben. « Die Kosten der Formulare zu den Zulassungsscheinen und Protokollen und sonstiger für die Schaubehörden und Oberschaubehörden erforderlicher Schreibmaterialien, Porto- kosten u. dergl. sind gleichfalls bei den betreffenden Oberämtern zu liquidiren und aus den Amtskörperschaftskassen zu ersetzen. §. 27. Die Gemeindebehörden haben, schon ehe das Gesetz in Wirksamkeit tritt, dafür Vor- sorge zu treffen, daß Verträge über die Farrenhaltung, welche den Vorschriften des Ge- setzes, sowie gegenwärtiger Vollziehungsverfügung nicht entsprechen, denselben baldmöglichst angepaßt werden. Neue diesen Bestimmungen nicht entsprechende Verträge, deren Dauer sich über den 1. Mai 1883 hinaus erstreckt, dürfen nicht mehr abgeschlossen werden. Die Oberämter haben sich davon, daß die Farrenhaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Vorschriften desselben und der gegenwärtigen Verfügung gemäß eingerichtet wird, Ueberzeugung zu verschaffen. Dabei ist jedoch in der Uebergangszeit, insoweit als es der Zweck erlaubt, insbesondere gegenüber unbemittelten Gemeinden thunlichst Rück- sicht auf die lokalen Verhältuisse und die der Aenderung bestehender Zustände entgegen- stehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Soweit zu diesem Behufe Dispensation von zwingenden Vorschriften in Frage kommt, sind die bezüglichen Anträge auf dem In- stanzenweg an das Ministerium zu richten. Stuttgart, den 31. Oktober 1882. Hölder.