344 Anlage B. Zulassungsschein. Der untenbezeichnete Farre des (Name und Stand des Eigenthümers und des Farrenhalters) in . . (Wohnort) .. .. . ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Juni 1882 auf Grund vorgenommener Untersuchung von der unterzeichneten Schaubehörde als zur Zucht tauglich ... Quaolitäts- klasse und für die in der Gemeinde herrschenden Viehrassen .. .. (Bezeichnung der herrschenden Viehrassen) . als geeignet erkannt worden. Name, Nummer a) Alter oder sonstige Bezeichuung b) Körperbau des Farren ) Ernährungszu- Rasse Farbe und Abzeichen und Angabe, ob Gemeinde- stand des Farren. des Farren. oder Privat-Farren. des Farren. ........ den DieSchaubehötdedesOberamtssBezivts.........·.... (Siegel.) (Unterschrift.) Bemerkung: Die Worte „und für die in der Gemeinde herrschenden Viehrassen als geeignet“ sind nur in die Zulassungsscheine für Gemeindefarren aufzunehmen, aus den übrigen aber weg- zulassen oder zu streichen. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).