349 Der Oberamtmann selbst darf die Funktion eines Wahlvorstehers nicht übernehmen. Soweit die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, sind sie, die Stellvertreter übrigens nur für den Fall der Uebernahme der Funktion des Wahlvorstehers, von dem Oberamt, oder in dessen Auftrag von dem Ortsvorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf die sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Die Nummern der Bezirksamtsblätter, welche die in Betreff der Wahl erlassenen oberamtlichen Bekanntmachungen und Anordnungen enthalten, sind von den Oberämtern je in einem Exemplar zu den Wahlakten zu nehmen. Die Wahllokale bestimmt der Oberamtmann unter Rücksprache mit dem Ortsvor- steher. Zu Art. 12. S. 11. Die Bestimmung der Zahl der Beisitzer ist innerhalb der Grenzen des Gesetzes dem Wahlvorsteher überlassen; es ist dabei vornämlich auf die Größe des Abstimmungsdistrikts, sodann zutreffenden Falls auf dessen Zusammensetzung aus verschiedenen Orten Rücksicht zu nehmen und darauf zu sehen, daß solche Beisitzer berufen werden, von welchen anzu- nehmen ist, daß sie mit den Verhältnissen des Abstimmungsdistrikts, insbesondere mit der Mehrzahl der Wähler derart bekannt sind, um in Anstandsfällen Auskunft geben zu können. Der Wahlvorsteher, wofern er dem betreffenden Abstimmungddistrikt als Wähler angehört, sowie die Beisitzer und der Protokollführer sind nicht gehindert, selbst abzustimmen. Zu Art. 13. 8. 12. Ueber die erfolgte Vollziehung der in Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Be- kanntmachungen ist vom Ortsvorsteher sofort eine Beurkundung an das Oberamt einzusenden. Sind die erwähnten Bekanntmachungen durch Mittheilung in öffentlichen Blättern erfolgt, so ist statt der Beurkundung ein Exemplar der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des betreffenden Blattes dem Oberamt mitzutheilen.