N 29. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. November 1882. Inhalt. Königliche Verordnung, betresfend die Dienstkautionen der Staatsbeamten. Vom 1. November 1882. — Bekannt- machung des Ministeriums des Innern, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. Vom 7. November 1882. Königliche Verordnung, betreffend die Dienstkantionen der Staaksbeamten. Vom 1. Nobember 1882. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Betreff der Dienstkautionen der Staatsbeamten verordnen und verfügen Wir auf Grund der Ziffer II der K. Verordnung vom 7. August 1817 (Reg. Blatt S. 381), nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Staate gehörigen Kasse oder eines dem Staate gehörigen Magazins oder Lagers von Vorräthen, oder die Annahme, die Aufbe- wahrung oder der Transport von, dem Staate gehörigen oder ihm anvertrauten, Geldern oder geldwerthen Gegenständen, oder eine Hilfeleistung hiebei obliegt, haben dem Staate für ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die nach Maßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Kautionen-#werden durch die obersten Dienstbehörden bestimmt.