389 N32. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 30. November 1882. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung der neuen allgemeinen Bauordnung. Vom 23. November 1882. — Versfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungs- Einrichtungen. Vom 23. November 1882. Perfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Pollziehung der neuen allgemeinen Bauordnung. Vom 23. November 1882. Zu Vollziehung der polizeilichen Bestimmungen der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs unter Aufhebung der Verfügung a vom 26. Dezember 1872, betreffend die Vollziehung der neuen allgemeinen Bauordnung, Nachstehendes verfügt: Zu Art. 2 der Bauordnung. F. 1. Wo mit Rücksicht auf die verschiedenen klimatischen, Terrains-, Erwerbs-, Verkehrs- und sonstigen örtlichen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden und auf die Anforderungen, Anmerkung: das Zeichen m bedeutet Meter; » » „ Centimeter; « »mm Millimeter; « »qm »Quadratmeter; » »cbm»Kubik1neter; »»kg „Kilogramm; » »0·I „ Grad nach Celsius.