390 welche daselbst in Beziehung auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Verkehrs und Zusammenlebens gemacht werden, neben den nachfolgenden Vorschriften weitere bau- polizeiliche Bestimmungen Bedürfniß sind, können solche außer den Fällen, in welchen die Aufstellung allgemeiner Normen den Ortsbaustatuten durch das Gesetz eingeräumt (Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, 3, 5, 6, Art. 23, 24 Abs. 1, 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 3 u. 4, Art. 31, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38), oder ausschließlich vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fällen von Art. 9 Abs. 1, Art. 19, 25, 28 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, 3, 5, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, Art. 40 Abs. 2 lit. a. c. Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, 44, 47, 49, 50 und 54 der B.O. durch Ortsbau- statuten auf so lang getroffen werden, als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung etwas Anderes unbedingt vorgeschrieben wird. Zu Art. 3 der Bauordnung. 8. 2. Der Entwurf eines Ortsbaustatuts, wie er aus den vorläufigen Berathungen der bürgerlichen Kollegien hervorgegangen ist, muß mit der gesetzlich gebotenen Aufforderung zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde erscheinendes Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich aufgelegt und dies auf eine der in der Ministerialverfügung von 9. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden. Einwendungen gegen das Ortsbaustatut können bei dem Ortsvorsteher oder einem von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern und bei dem Beschluß über das Ortsbaustatut angemessen zu berücksichtigen. Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbaustatuts durch die Gemeindekollegien ist das- selbe mit den Verhandlungen über die erhobenen Einwendungen und mit den sonst erfor- derlichen Erläuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich anzuzeigen, wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung bekannt gemacht werden soll. Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen Fällen, in welchen es sich um Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege handelt, das Oberamtsphysikat zu vernehmen, und nach vorgängiger Prüfung und Erörterung etwaiger Anstände die Atten mit seiner eigenen Aeußerung an das Ministerium des Innern einzusenden.