396 Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872 bezeichneten Arten in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, im Falle der Feststellung einer Baulinie von geringerer Ausdehnung (Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung) aber wenigstens den bekannten Betheiligten zu eröffnen. Sind bei der Genehmigung Einsprachen, welche von Betheiligten erhoben worden waren, ganz oder theilweise unberücksichtigt geblieben, so ist denselben hievon Er- öffnung zu machen. Die Besitzer der von dem Plane berührten Grundstücke und Gebäude erwerben keinen Anspruch auf die Festhaltung desselben. Gleichwohl soll die Abänderung eines genehmigten Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich der allgemeine Nutzen der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, oder vermöge der bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der bisherige Plan in größerer Ausdehnung durchzuführen sein. S. 10. Auf den genehmigten Ortsbauplänen ist die erfolgte Genehmigung unter Bezeichnung der dieselbe enthaltenden Verfügung, insbesondere auch des Datums der letzteren, durch das Oberamt oder die Gemeindebehörde zu beurkunden. Die genehmigten Ortsbaupläne sind mit den betreffenden Nivellementsnetzen oder Längen= und Querprofilen der einzelnen Straßen und öffentlichen Plätze in dem Rath- haus oder an einem sonst geeigneten Orte bereit zu halten. Den Ortseinwohnern ist auf Verlangen deren Einsicht zu gestatten (vergl. §. 16). In diese Pläne dürfen fernerhin nur genehmigte Baulinien (unter Beifügung der nach Abs. 1 erforderlichen Beurkundung) eingetragen werden. Insbesondere ist die Ein- zeichnung neuer Bauplauprojekte in genehmigte Pläne unstatthaft. Zu Art. 7 der Bauordnung. S§. 11. Als eine der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung ist bei Gebäuden namentlich in der Regel anzusehen: a) wenn es sich um die Neuherstellung der einer Ortsstraße zugekehrten Seite eines Hauses handelt, oder b) wenn die Außenwand nur eines Stockwerks gegen die Straße erneuert werden will, während die Außenwände der übrigen Stockwerke auf der betreffenden Hausseite nach ihrem baulichen Zustand gleichfalls der Erneuerung bedürftig sind.