412 wenn die Verschalung so hergestellt wird, daß die Bretter sich selbst überdecken, die letzteren mindestens 3 cm über einander zu greifen. Zu Art. 42 der Bauordnung. 8. 42. Offene oder nur mit Latten und dergl. abgeschlossene Schuppen dürfen zur Auf— bewahrung von Garben, Stroh, Futter und anderen leicht brennbaren Gegenständen nur insoweit und auf so lang benützt werden, als sie nicht auf eine die Feuergefährlichkeit erhöhende Weise bewohnten Gebäuden nahe gerückt sind. 8. 43. Hölzerne Balkone, Altanen, Gallerien und Gänge sind nur insoweit und auf solange zuläßig, als sie mit ihrem äußersten Rand wenigstens 3,5 m von dem Hausgrund anderer Gebäude, sowie von über diesen hervorragenden aus brennbarem Material bestehenden Theilen der letzteren, wagrecht gemessen, entfernt bleiben, oder als sie von andern Gebäuden und Theilen solcher durch eine zu dem mit dem Balkon u. s. w. versehenen Hause gehörige oder mit dem Nachbargebäude gemeinschaftliche hinreichend deckende Brandmauer abgeschieden siud. Aeußere Treppen sowie feuersicher bedeckte Schutzdächer sind schon bei einem Abstand von 2,3 m von benachbarten Gebäuden und Theilen solcher zuläßig. Ist die Entfernung eine geringere als die vorstehend verlangte und eine genügende Brandmauerabscheidung (Abs. 1) nicht vorhanden, so sind die gedachten Vorbauten bis zu dem Abstand von 3,5 m beziehungsweise 2,3 m aus unverbrennbarem Material her- zustellen. Den Ortsbaustatuten bleibt übrigens vorbehalten, für hölzerne nicht feuersicher abge- schiedene Vorbauten der genannten Art die Einhaltung eines größeren Abstandes vor- zuschreiben. Abtrittsgehäuse, welche mit ihren Dachvorsprüngen von anderen Gebänden beziehungs- weise Theilen solcher oder von der Eigenthumsgrenze weniger als 2,##m abstehen, sind gleichfalls von unverbrennbarem Material herzustellen. Zu Art. 43 der Bauordnung. 8. 44. Zur Herstellung neuer Dächer dürfen neben anderem feuersicherem Material, wie