420 einem polizeilichen Erkenntniß zu unterstellen sind, bedürfen der Genehmigung derjenigen Behörde, von welcher die frühere Genehmigung ausgegangen ist. Will ein Baunuter— nehmer solche Abweichungen vornehmen, so hat er nach Umständen einen neuen Bauriß oder unter Beilegung des bereits genehmigten Bauplanes die zur Darstellung der beabsichtigten Aenderungen erforderlichen weiteren Zeichnungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. Gleiche Zeichnungen sind, soweit dies nach Art. 85 Abs. 1 der Banordnung erforderlich ist, auch wenn die Abweichungen von dem genehmigten Bauplan nur solche Aenderungen betreffen, welche gemäß Art. 78 der Bauordnung nur einer Anzeige bedürfen, der Behörde, bei welcher die Anzeige zu erfolgen hat, zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich in beiden Fällen nach Art. 85 der Bauordnung und den betreffenden Vollziehungs- Vorschriften. Zu Art. 81 der Bauorduung. F. 61. Bei Bauten, welche von den Gemeinden ausgeführt werden, oder gegen welche der Gemeinderath auf Grund eines Nachbarschafts= oder Privatrechts-Verhältnisses Einwen- dungen erhebt, kommt an der Stelle des sonst zuständigen Gemeinderathes der vorgesetzten Regierungsbehörde die erforderliche polizeiliche Verfügung (Art. 81 Abs. 1 und 2) zu. Abgesehen hievon finden die Bestimmungen des Art. 81 der Bauorduung auf Privat-, Korporations= und Staatsbauten gleichmäßige Anwendung. Im Ulbrigen haben die Oberämter darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestim- mungen bezüglich der Zuständigkeit der Baupolizeibehörden genau eingehalten werden. Die Ortsvorsteher haben daher dem vorgesetzten Bezirksamt von jeder Aenderung in der Besetzung der Bauschau, welche auf die baupolizeilichen Befugnisse der Gemeinderäthe von Einfluß ist, Anzeige zu machen. Seitens der Oberämter ist über jede solche Aenderung zutreffendenfalls nach statt- gehabter Prüfung der Befähigung des neuen Bauschaumitglieds, dem Ministerium Bericht zu erstatten. §. 62. Als eigenthümliche Bauwerke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen und deren Herstellung oder Abänderung nach §. 2 Ziff. 11 der K. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen vom 16. Dezember 1872,