426 Gebäuden und deren Dachvorsprüngen oder etwaigen Vorbauten, desgleichen auch die Ent- fernung von benachbarten Straßen, Eisenbahnen, Waldungen, Begräbniß= und Wasen- plätzen mit Zahlen einzuschreiben. Neue Bauten sind mit rother Farbe, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer, und soweit sie beseitigt werden, mit gelber Farbe zu bezeichnen. Bei der Aufzählung der Stockwerke ist das Erdgeschoß als solches, das Geschoß über einer Treppe als erster Stock u. s. f. zu benennen. Die Situationspläne können von Technikern, welche eine höhere Staatsprüfung im Baufach (K. Verordnung vom 4. November 1872 Reg. Blatt S. 369 ff. 8§. 10, 19), oder die besondere Prüfung im Wasserbaufach (K. Verordnung vom 28. November 1856 Reg. Blatt S. 333 ff.) mit Erfolg erstanden haben, sowie von beeidigten Feldmessern und anderen von dem Ministerium des Innern hiezu besonders ermächtigten Personen angefertigt, alle übrigen Zeichnungen aber von beliebigen Bauverständigen aufgenommen werden. Baurisse, welche erkennen lassen, daß deren Verfertiger das erforderliche Ver- ständniß für technische Konstruktionen nicht besitzt, können von der Baupolizeibehörde zu- rückgewiesen werden. Wo amtliche Karten in dem vorgeschriebenen oder in einem größeren Maßstab gefer- tigt sind, genügt die Vorlegung von Abdrücken derselben, welche auf den neuesten Stand richtig gestellt werden müssen. Die Situationspläne sind von demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauenden und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Pläne und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich. Zu Art. 86 und 87 der Bauordnung. S. 68. Wenn es sich um ein Bauwesen handelt, wei welchem öffentliche Interessen berührt werden, so sind die Pläne auch-den betreffenden Behörden zur Aeußerung mitzutheilen, wenn nicht die Zustimmung derselben von den Baunnternehmern beigebracht wird. Demgemäß ist namentlich zu hören bei Bauten in der Nähe 1) von Staatsstraßen die K. Straßenbau-Inspektion;