430 aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere bei seinen Umgängen als Oberfeuerschauer zu üben. Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Beginn der Visitation die Akten über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzustellen, oder ein Verzeichniß dieser Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. In den einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Akten über Neubanten und Bau- veränderungen Einsicht zu nehmen. Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnen Defekten hat derselbe dem Oberamt entweder durch sofortige Vorlage von Auszügen aus seinem Tagebuch je nach Abschluß des Geschäftes in der einzelnen Ortschaft Anzeige zu erstatten, oder aber die einzelnen Defekte sofort besonders zur Anzeige zu bringen; das letztere hat über die ordnungsmäßige Beseitigung der erhobenen Defekte von den Ortsvorstehern Bericht ein- zuziehen, auch dießfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. In Fällen, in welchen aus der vorschriftswidrigen Bauausführung unmittelbare Gefahr hervorgeht, hat der Oberamtsbautechniker das sofortige Einschreiten des Orts- vorstehers herbeizuführen. Zu Art. 94 der Bauordnung. §. 75 Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole richtet sich in der Regel nach den in §. 73 bezeichneten Hauptfällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordent- liche Beaugenscheinigungen durch den Kontroleur müssen durch besondere Umstände ver- anlaßt sein. 8. 76. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Wirksamkeit. Stuttgart, den 23. November 1882. Hölder.