434 sind, geheizt werden (Windöfen), sind außer den vorstehenden Vorschriften noch folgende weitere Bestimmungen maßgebend: ) neben der feuersicheren Unterlage, auf welche der Ofen zu stellen ist, muß ein hölzerner Boden vor der Heizöffnung des Ofens entweder auf eine Breite von mindestens 45 cm und in einer der Breite des Ofensteins gleichen Länge in der in §. 2 Ziff. 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise verwahrt, oder aber vor dem Ofen eine bewegliche Blechvorlage mit einer Breite von mindestens 30 cm und einer der doppelten Breite der Schüröffnung gleichen Länge sowie einem 3 em hohen Rande angebracht werden, in solchen Werkstätten und anderen Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind Windöfen in der Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon kann nur dann zugelassen werden, wenn nach der Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall keine in der Benützung der Räume begründeten oder sonstigen Bedenken dagegen obwalten. Dabei sind die Oefen unmittelbar über dem Fußboden mit einem mindestens 30 cm hohen Schirm von Eisen oder Stein zu umgeben, welcher von der Heizthüre 45 cm, von den übrigen Seiten des Ofens aber 15 cm abstehen muß. Der Zwischenraum zwischen dem Ofen und dem Schirm ist von brennbarem Materiale frei zu halten und der Boden daselbst mit einem feuersicheren Belage zu versehen. Oeffnungen in den Oefen, in welche Gefäße unmittelbar über dem Feuer eingesetzt werden können, sind bei solchen Ausnahmefällen unstatthaft. S. 1. In schon bestehenden Gebäuden, in welchen die Aufführung neuer Feuerwände (. 1) mit Schwierigkeiten verknüpft ist, dürfen Windöfen in einer geringeren als der in §. 2 Ziff. 6 verlangten Entfernung vor ausgemauerte Fachwerkswände gestellt werden. Dieselben müssen jedoch mit mindestens 6 cm dicken Steinplatten, oder vermittelst einer wenigstens ebenso dicken Vormauerung von gebrannten Steinen in der Ausdehnung verkleidet werden, daß die Verkleidung den Ofen auf allen Seiten um 35 cm überragt. Die Vormauerung ist haltbar zu befestigen und zu vergipsen. Ein eiserner Ofen muß wenigstens 15 cm und ein thönerner oder ein Mantelofen (vergl. §. 1 Abs. 2) wenigstens 10 cm von der Wandbekleidung abstehen.