435 . 5. Oefen, welche Oeffnungen zum Einhängen von Kochgefässen unmittelbar über dem Feuer enthalten, können in Zimmern nur errichtet werden, wenn außer den Vorschriften der §§. 1, 2 und 3 weiter Folgendes beobachtet wird: 1) die Umfassungswände der Räume, in welchen dergl. Oefen aufgestellt werden, müssen wenigstens aus gemauertem Fachwerk bestehen und ebenso wie die Decke vergipst sein. In bestehenden Gebäuden genügt es jedoch, wenn die Umfassungswände bis auf 2 m Entfernung vom Ofen aus ausgemauertem und vergipstem Fachwerk bestehen und die Decke in einer den Ofen allseits um 2 m überragenden Aus- dehnung vergipst wird; 2) die Fußböden sind rings um die Oefen auf mindestens 60 cm Breite mit feuer- sicherem Material zu belegen; 3) die Kochöffnungen müssen mit passenden eisernen Deckeln versehen sein; 4) befinden sich die Kochöffnungen in der Deckplatte des Ofens, so muß der Abstand desselben von der Decke mindestens 1,2 m betragen. Vorrichtungen zum Aufhängen oder Auflegen brennbarer Gegenstände dürfen über solchen Oefen nicht angebracht werden; 5) sind die Kochöffnungen in sogenannten Brat-Röhren, Bratkacheln oder Durch- brüchen angebracht, so sind die letzteren mit dichten Thürchen von Eisen oder einem anderen geeigneten Metall zu verschließen. 6) Die Erleichterungen, welche §. 2 Ziff 4 und §. 4 für das Setzen von Oefen in älteren Gebäuden einräumt, finden auf Oefen mit Kochöffnungen keine Anwendung. Vorkamine (Heizwinkel) sind 1) wo sie über Holz angebracht werden, am Boden mit einer doppelten Lage minde- stens 6 cm dicker Steinplatten oder mit zwei Schichten gebrannter Steine von mindestens der gleichen Dicke in Mörtel oder Lehm so zu belegen, daß nicht Fuge auf Fuge trifft und der Steinboden mindestens 3 em tief unter die Wände eingreift; 2) die Wände sind, wenn nicht durch die Höhe des Stockwerkes eine größere Dicke bedingt ist, auf die ganze Stockhöhe mit liegenden Kaminsteinen mindestens 10 cm stark aufzuführen; 3) nach oben sind die Vorkamine feuerfest zu überdecken. Dies kann entweder durch