446 Geschieht dagegen die Heizung mittelst erwärmter Luft, oder durch Oefen oder Rauchröhren, so sind I. Trockenräume, welche bis zu 50° C erwärmt werden, also namentlich die Trocken- räume der Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Appretur-Anstalten für Baumwollzeug und Korsettfabriken, deßgleichen Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln 2c. folgender- maßen herzustellen: 1) der Boden muß die Beschaffenheit eines Küchebodens erhalten (vgl. §. 12); 2) die Wände sind mindestens aus gemauertem Fachwerk herzustellen und ebenso wie die Decken zu vergipsen: 3) hölzerne Thüren und sonstige hölzerne Verschlüsse von Oeffnungen sind auf der inneren Seite mit Sturzblech zu überziehen, sofern die Verschlüsse sich nicht außer- halb von Fenstern befinden, 4) hölzerne Unterstützungs-Pfosten sind nicht gestattet, 5) wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus gebrann- tem Thon oder aus Metall herzustellen oder von Mauerwerk aufzuführen, und vom Holzwerk in der für gewöhnliche Kamine und Nauchabzugsröhren vorgeschrie- benen Weise zu isoliren, auch mit leichten und sicher zu handhabenden eisernen Schiebern zu versehen. Etwaige kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner Schieber schließbar zu machen; 6) die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraumes sich befinden; 7) bei Heizungen mit erwärmter Luft sind die Vorschriften des F. 8 dieser Ver- fügung, bei Heizungsanlagen mittelst gewöhnlicher Oefen die für die Aufführung der Vorkamine gegebenen Vorschriften (§. 6) zu befolgen. Die Oefen sind, soweit sie glühend werden, mit einem Schutzmantel von Mauer- werk oder Eisenblech zu umgeben; 8) besteht die Feuerstätte des Trockenraumes aus einem gemanerten senkrechten Kanale (einem sogenannten Heizschlauche), so ist alles Holzwerk auf mindestens 60 cm von der inneren Seite desselben entfernt zu halten; 9) die zu Erwärmung des Trockenraumes dienenden Nauchröhren sind von Eisen zu fertigen. Dieselben sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge