465 8. 11. Die Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen. Die bei Schätzung des Verkaufswerths und Lebendgewichts durch den landwirth- schaftlichen Bezirksverein und durch die beigezogenen Sachverständigen etwa erwachsenden Auslagen sind von der Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hierüber den Vor- lagen an das statistisch-topographische Bureau anzuschließen. Die zu diesen statistischen Erhebungen und Schätzungen nöthigen Formulare werden vom statistisch-topographischen Bureau durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt werden. Stuttgart, den 26. November 1882. Hölder. Renner.