40 W 34. Regierungs--Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 19. Dezember 1882. Inhalt. rfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1883. om 29. November 1882. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der Flee3 Persönlichkeit an den Württembergischen Gartenbau-Verein. Vom 6. Dezember 1882. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung des §F. 19 der Verfügung vom 25. Februar 1875, die Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1871 betreffend (Reg. Blatt S. 147). Vom 7. Dezember 1882. Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1863. Vom 29. November 1882. Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg. Blatt S. 163), will man im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand- versicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre die Umlage für das Kalenderjahr 1883 in der Weise bestimmt haben, daß bei den Ge- bänden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 §. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag neun Pfennig zu betragen hat.