492 Anlage. Gekanntmachung, betreffeud die Abänderung der Lestimmungen über die Zusammensehung und den EGeschäftebetrieb der literarischen, musikhalischen, künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine. Vom 25. Olktober 1882. An die Stelle des §F. 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine erlassenen Instruktion vom 12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Seite 621) sowie an die Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künst- lerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine erlassenen Bestim- mungen vom 29. Februar 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 117) tritt die nachstehende Vorschrift: „Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere nach seinem Er- messen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzu- tragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag.“ Berlin, den 25. Oktober 1882. Der Reichskanzler: In Vertretung: von Boetticher. bekannimachung des Instizministeriums, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. Vom 19. Dezember 1882. Nachstehend wird die in Nro. 50 des Central-Blatts für das Deutsche Reich S. 447 ff. veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden bekannt gemacht, welche auf Grund des §. 1 Nro. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile