33 Psennig. Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. I. Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, (. B. einer Quantität Spezies, eines einzelnen Pulvers, eines ge- strichenen, eines nicht gestrichenen Pflasters u. s. w.) wobei die Anwendung eines Gefässes nicht stattfindet, sind incl. Abwägen, Papierumschlag und Signatur zu berechnen Anmerkung: Das bei den Pflastern zu rerwendende Wnehepapier darf nicht in Anrechnung gebracht werden. II. Für das Dispensiren jeder Anzahl von Blutegeln oder von in der Pharm. Germ. aufgeführten Pillen Emulsionen. Für (lie Bereitung einer Samen-, Oel-, Gummiharz, Harz-, Campher-, Wachs- und Balsam-Emulsion (incl. des Wassers, des Colirens, sowie der Wügungen von Wasser und Colatur Filtration. Für jede vorgeschriehene oder unabweisbar nothwendige Fil- tration in jeder beliebigen Menge (z. B. bei Inhalntionen und subeutanen IUnjectionen). Gelatinen und Schleime. I. Für die im Dampfapparat vorzunchmende Bereitung einer Gelatine aus isländischem Moos, Hirschhorn, Hausenblase, Car- rageen und dergl. in jeder beliebigen Menge II. Für die Bereitung eines Schleimes (z. B. Kuolil. Sem. Cydon. odler Tragac. etc.) in jeder beliebigen Menge. Latwergen und Pasten. Für die Bereitung einer Latwerge oder Paste in jeder belic- bigen Alenge (incl. der dazu nöthigen Verreibungen und Lüösungen) Pflaster. Für die Bereitung eines Pflasters durch Mischen, Malaxiren oder Schmelzen Für die Bereitung eines Psters hureh Kochen, moal etwai. Ben Mischens und Malaxirens 10 8 20 20 40