40 3. Verreibungen. Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes und 100 Theilen Milchzuckers durch einstündiges Zusammenreiben be- reitteeeis 1 Gram 20 jedes weitere Cramm 10 Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet. Sind, darf für die erste Verreibung der Preis des angewendeten Arznei- stoffes noch besonders in Rechmung gebracht werden. Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet. wird, welches durch längeres Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 10 Pf. in Rechnung gebracht. werden. Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer Arzneien gebräuchlichen Vehikel wie destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w., sowie die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und son- stige Arbeiten, dann Gläser, Schachteln und andere Gefüsse sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen.