6 Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien rc. etwa noch zu erlegenden Abgaben- betrages, die QOuittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 4. Auf der Anmeldung (Nummer 2) hat die Steuerstelle a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu entrichtenden Abgabe, b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge, und Ib) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe ersichtlich zu machen. Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Aumeldung, zu bescheinigen. Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgaben- beträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der ab- zustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der statt- gehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen An- gabe in der Anmeldung (Absatz 1) nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Aurechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Ouittungen über die anzurechnenden Beträge beizubringen.“ Berlin, den 5. Jannar 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: Burchard. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).