7 3. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 21. Februar 1883. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Prüfung der Apothekergehilfen. Bom 10. Februar 1883. — Bekannmachung des Ministeriums des Innern, detressend Aenderungen der Impfsormulare. Bom 15. Februar 1883. — Versügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Organisation des sonstlichen. Versuchswesens. BVom 20. Februar 1883. — Berichtigung eines Drucsfehlers. Verfssn des Ministerinns des Junern, betreffend die Prüfuns der Apsthekergehilfen. Vom 10. Februar 1883. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. Dezember 1875 (Reg. Blatt S. 576) und auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. No- vember 1875 (Reg. Blatt S. 577), betreffend die Prüfung der Apothekergehilfen werden nachstehende weitere Bekanntmachungen des Reichskanzlers zur Nachachtung veröffentlicht. Stuttgart, den 10. Februar 1883. Hölder. Bekauntwmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Prüfung der Apotheker- gehilfen. Vom 23. Dezember 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 458). Der Bundesrath hat beschlossen, dem §. 11 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apothekergehilfen vom 13. November 1875 (Centralblatt S. 761) die nach- stehende Bestimmung hinzuzufügen: In dem Prüfungszeugniß ist das Gesammtergebniß durch eine der Censuren: „sehr gut,“ „gut,“ „genügend“ zu bezeichnen. Berlin, den 23. Dezember 1882. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Bosse.