13 M 5. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. März 1883. Inhallt. Versügung des Ministeriums des Innern, betressend die Umlage zu Bestreitung der Entschädigungen für auf poll- zeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung gesallens Thiere im Jahre 1888. Bo 18. März 1888. — Verfügung des Finanzministertums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1883 an. Vom 15. März 1863. — — Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Umlage zu Bestreitung der Euntschädigunsen für anf polizeiliche Auordunug getättete oder vor Ansführuns bieser Auerb##u#g sesallene Thiere im Jahre 1883. Vom 13. März 1833. Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) und der §. 14 und 15 der Vollziehungsverfügung vom 23. März 1881 zu diesem Gesetze (Reg. Blatt S. 196), sowie unter Rücksichtnahme auf das Ergebniß des Vorjahrs wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1883 von jedem Pferd ein Beitrag von 50 5 von jedem Esel, Maulthier und Maulesel ein solcher von 10 - zu entrichten ist. Von einer Umlage auf die Rindviehbesitzer wird für das Jahr 1883 abgesehen. Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Ver- zeichnung der Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger