30 über 14 Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung. Berlin, den 12. März 1883. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Scholz. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).