31 M 7. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. April 1883. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Ausstellung von Slaats höri isen zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets. Bom 2. April 1888. — Verfügung des Eeibseaeng a die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des Etatsjahrs 1883/84. Vom 11. April 1883. Verfügung des Mirnisterinms des Innern, betreffend die Ausstellung von Stastsangehörigkeits- answeisen zur Bennhung innerhalb des Reichsgebiets. Vom 2. April 1883. Nachdem durch Beschluß des Bundesraths vom 3. März d. Is. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1883 Nro. 11 S. 66) für die zur Benutzung innerhalb des Reichs- gebiets bestimmten Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit (Heimatscheine) ein einheitliches Formular festgestellt worden ist, wird hiemit angeordnet, daß zur Ausstellung dieser Staatsangehörigkeitsausweise an Stelle des in §. 5 der Ministerialver= fügung vom 13. August 1879 (Reg. Blatt S. 165) bezeichneten Formulars B (a. a. O. S. 171) das nachstehend abgedruckte Formular zu verwenden ist. Im Uebrigen hat es bei den hinsichtlich der Ausstellung von Heimatscheinen bestehenden Vorschriften (vgl. Mi- nisterialverfügung vom 13. August 1879 Reg. Blatt S. 165, Ministerialverfügung vom 16. Februar 1881 Reg. Blatt S. 11 und Nro. 68 Z. 5 und 6 des Tarifs zum allge- meinen Sportelgesetz vom 24. März 1881 Reg. Blatt S. 161) mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die ausschließlich zur Benuhung innerhalb des Deutschen Reichsgebiets bestimmten Heimatscheine künftig als „Staatsangehörigkeitsausweise“ zu bezeichnen sind. Stuttgart, den 2. April 1883. Hölder.