34 den Wandergewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern, werden die Bezirks- steuerämter (Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Kataster- kommission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen. " Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. Stuttgart, den 11. April 1883. Für den Vorstand: Stumpf. Gesehen von dem K. Finanzministerium Stuttgart, den 16. April 1883. Renner.