69 d) über eine mindestens einjährige praktische Thätigkeit; e) über sittliches Betragen; 2) die von dem Kandidaten angefertigten graphischen Arbeiten, deren eigenhändige Ausführung von der betreffenden Lehranstalt, beziehungsweise auf sonstigem Wege, mit Angabe der Zeit der Fertigung beurkundet sein muß. Unter diesen Arbeiten müssen sich Blätter von folgenden Fächern befinden: Schattenkonstruktionen, Perspektive, Freihandzeichnen, praktische Geometrie, gra- phische Statik, Baukonstruktionen, Steuerungen, Maschinenelemente, Dampf- maschinen, Wassermotoren. 8. 4. Die Prüfung findet im Frühjahr statt. Dieselbe wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus den betreffenden Lehrern des Polytechnikums und je einem technischen Beamten der Ministerien der ans- wärtigen Angelegenheiten und des Innern besteht. Der Vorsitz in derselben wechselt unter den Vertretern der beiden Ministerien. Dieser Kommission wird von demjenigen Ministerium, dessen Vertreter den Vorsitz führt, ein Sekretär beigegeben. g. 6. Prüfungsgegenstände sind: 1) Praktische Geometrie; 2) Elastizitätslehre; 3) Mechanische Wärmetheorie mit Einschluß der Aörostatik und Abrodynamik; 4) Baukonstruktionslehre und Baumaterialienkunde; 5) Mechanische Technologie und Werkzeugmaschinen; 6) Chemische Technologie, insbesondere Eisenhüttenkunde, Hcizung und Beleuchtung; 7) Eisenbahnoberbau; Ban eiserner Brücken und sonstiger Eisenkonstruktionen; 8) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung; 9) Motoren und Transportmaschinen. S. 6. Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich, beziehungsweise graphisch und mündlich.