104 II. Besondere Bestimmungen. 1) Inventur= und Theilungssporteln. Art. 10. Die ordentlichen Inventur= und Theilungssporteln finden statt bei Beibringens- inventaren, Eventual= und Realtheilungen, sowie bei allen diesen gleichtommenden Ge- schäften. Die Sporteln kommen in ihrem vollen Betrage zur Anwendung, wenn die vorbemerk- ten Geschäfte durch die zuständigen Waisengerichte oder Staatsbehörden besorgt werden. (Vgl. übrigens Art. 114, 17, 20 des Gesetzes.) Wird eines jener Geschäfte von den Betheiligten selbst besorgt (Notariatsgesetz Art. 26, 35, 37, 38, 10 12), so haben dieselben die für Beibringensinventare und Cheverträge in vier Zehntheilen, für Theilungen und die denselben gleichkommenden Geschäfte in sechs Zehntheilen der ordentlichen Sportel bestchende Prüfungssportel zu entrichten. Art. 11. Die Exemten haben anstatt der von den Nichtexemten zu übernehmenden Belohnung der Waisenrichter neben der ordentlichen oder der Prüfungssportel (Art. 10) die im Sporteltarif festgesetzte Ergänzungssportel zu entrichten, und zwar, wenn das Geschäft öffentlich vorgenommen wird, im vollen Betrage, bei der Pivatvornahme sechs Zehntheile der im ersten Falle begründeten Sportel. Von dieser Ergänzungssportel sind übrigens die Taggelder der beeidigten gewöhnlichen Schätzer, welche bei den öffentlichen Inventuren der Exemten beigezogen werden, zu bezahlen. Deßgleichen haben die Exemten für Obsignationen und Resignationen die im Tarif festgesetzte Sportel zu entrichten. « Art. 12. Für das Erkenntniß, ob ein Theilungsgeschäft zeitlich oder gänzlich zu unterlassen, deßgleichen ob ein einziger Erbe ohne vorherige Inventarisation in die Berlassenschaft einzusetzen sei (Notariatsgesetz Art. 36, 39), sowie in den hienach weiter erwähnten Fällen (Art. 13 Abs. 1, 17, 18 Ziff. 2, 24) findet eine Kognitionssportel nach Maß- gabe des Tarifs statt. #