108 vorgenommen, so sind vier Zehntheile der ordentlichen Theilungssportel als Prüfungs- sportel anzusetzen. Art. 21. Bei Realtheilungen sind diejenigen in der Verlassenschaft vorhandenen Vermögens- theile, an welchen dem Verstorbenen auf den Tod seines vorverstorbenen Ehegatten die Nutznießung zugefallen war, behufs des Sportelansatzes zuzurechnen, mag bei der auf den Tod des vorverstorbenen EChegatten vorgenommenen Eventualtheilung den Kindern oder andern Hinterfallserben das ausschließliche Eigenthum oder nur der ideelle Antheil an einzelnen Gütern zugewiesen worden sein. (§§. 35 und 36 der K. Verordnung vom 21. Mai 1825, Reg. Blatt S. 357.) Anderes Vermögen, an welchem dem Verstorbenen bloß die Nutznießung zustand, wird, auch wenn es in Natur vorhanden ist, dem zu besporteluden Vermögen in dem Fall zugerechnet, wenn durch die Ausscheidung oder Vertheilung desselben die Thätigkeit der Theilungsbehörde in Anspruch genommen wird. Für die Berechnung solchen Ver- mögens gilt die Bestimmung des Art. 13 Abs. 3. Das bei einem Dritten noch in Nutznießung stehende hinterfällige Vermögen eines Erblassers bleibt bei dessen Verlassenschaftstheilung von der Sportelentrichtung befreit. Das von den Kindern zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen ist nur dann der Verlassenschaft zuzurechnen, wenn es wirklich in Natur eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird. Vorempfänge, welche die Erben auf künftige Erbschaft erhalten haben, sind der Verlassenschaft zum Zweck des Sportelansatzes zuzurechnen. Art. 22. Wenn in Gemäßheit des Art. 39 Ziff. 2 des Notariatsgesetzes auf Verlangen der Betheiligten der Aufschub der Realtheilung gestattet, sodann ein Inventar errichtet und die Gemeinschaft fortgesetzt wird, so sind fünf Zehntheile der Realtheilungssportel anzusetzen. Kommt es später zur wirklichen Vertheilung des Vermögens, so sind, a) wenn diese auf das frühere Inventar gegründet werden kann, die weiteren fünf Zehntheile nachzuholen, b) wenn ein neues Inventar gefertigt werden muß, so ist die volle Realtheilungs- sportel anzusetzen.