Sportelbetrag. Gegenstand der Sportel. a) wenn der Nachlaß unter der Verpflichtung der Be- friedigung der Erbschaftsgläubiger von dem über- lebenden Ehegatten, von Eltern, Kindern oder Ge- schwistern übernommen wird (Art. 23 Abs. 3) Nichts. 6) wenn der Nachlaß unter der gleichen Verpflichtung « von einem oder mehreren der sonstigen Erben oder von einem einzigen Gläubiger übernommen wird (Art. 23 Abs. 2) . ..... drei Ahutheite drn Neal= esportel 7) in den übrigen Fällen . die Nealtheilungssportel. 2) Statt der von den Nichtexemten neben der Sportel zu l übernehmenden Belohnung der Waisenrichter haben die s Exemten eine Ergänzungssportel vo .4-100 1 — zu entrichten. l 3) Für die Kognition über die zeitige oder gänzliche Unter- « lassung der Eventual- und Realtheilungen und der diesen I gleichkommenden Geschäfte (Notariatsgesetz Art. 36 Ziff. 1—3, i 39 Ziff. 1b u. 2, Notariatssportelgesetz Art. 13 u. 14). 2—200 — Wenn das rohe Aktivvermögen weniger als 600 4 · beträgt, so wird zu 2) u. 3) eine Sportel nicht angesetzt. Der höchste Betrag der Sätze zu 2) und 3) ist bei einem Vermögen von 300 000 und mehr immer an- zusetzen. Bermögensabsenberungen a. Sernäiengsbrranen s. Theilungen. Nro. 11.1, Verschellene. Neben der Sportel für die Bewilligung der Aus- solge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits- leistung (Nr. 81 des Tarifs zum allgemeinen Sportelgesetze vom 24. März 1881) ist als Theilungssportel: # 1) für die vorläufige Ausfolge gegen Kautin Nichts. 2) für die definikive Vertheilung aber anzusetzen: