Gegenstand der Sportel. bei einem Vermögen von 100 000 bis 150 Ooo 6 1 je von weileren 1000 6 — 30 bei einem Vermögen von mehr als 150000 % je von weiteren 1000 f . — 20 Das begonnene Tansend wird für voll gerechnei. « Für die Stellung einer Anstandsrechnung findet ein s Zuschlag von drei Zehntheilen statt. b) für bloße Grundstocksnachweisungen .Zdrei Zehntheile dieser Nech- Hec) für die Abscheidung eines bisher gemeinschaftlich ver= nungsstellgedühr. walteten Pflegvermögens — von dem ausgeschiedenen " 6 Vermögen, wenn aber die Abscheidung auf sämmtliche # l Kuranden sich erstreckt, von dem ganzen Vermögen . wie lit. a. 2) Für die Revision und Abhör der Vormundschaftsrechnung ist als Sportel zu entrichtrn sechs Zehntheile der Aech- Von dieser Sportel entfallen zwei Zehntheile t nungsstellgebühr (Zift. 1.. der Rechnungsstellgebühr) auf die Revision, Gcnu lich der vor der Abhör zur besorgenden Erörterung der Revisionsausstellungen. (Vgl. Art. 33 Abs. 2 des Nota- riatssportelgesetzes). Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihnug der juristischen Persönlichkeit an den allgemeinen deutschen Versicherungsverein in Stuttgart. Vom 31. Mai 1883. Vermöge Höchster Entschließung vom 28. Mai d. J. haben Seine Königliche Majestät dem allgemeinen deutschen Versicherungsverein in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit in Gnaden zu verleihen geruht, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart, den 31. Mai 1883. Hölder. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).