122 Art. 2 Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz- periode v anPun angenommen ist zzz 141970403377□ 2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge (Art. 4) berechnen an a) direkten Abgaben aff 26684630-4 — 0, b) indirekten Abgaben auf. 355160504 D, 62200 680% BPP, 3) ein Zuschuß durch das zur Bestreitung der Tilgungsraten der Eisenbahnschuld für 1883/85 aufzunchmende Staats- anlehen, vergl. Art. 9 .. . 3172676 A 6, 4) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 722607.4 75, zusammen 107799996.4.90 J. Art. 3. 1) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Gewerben, letztere mit Ausnahme der in Ziff. 3 deese Artikels bezeichneten Fälle, wird für jedes der Jahre 1. April 1883/85 aufP 8723315 4 festgesetzt, woran das Grundeigenthum und die Gefällleß i die Gebände und Gewerbe zusamen lih2 und zwar je zur Hälfte zu tragen haben. 2) Der nach den Art. 80, 81, 82 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 infolge der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster entstehende Abgang und Zuwachs geht auf Rechnung der Staatskasse und ist nach dem Steuersatz zu be- rechnen, welcher bei der Umlage der Steuern auf die im vorangegangenen Steuerjahr ergänzten Kataster am Anfang eines jeden Steunerjahres sich ergibt. 3) Nach demselben Stenersatze ist die von den Wandergewerben nach Art. 99 des Gesetzes vom 28. April 1873 an die Staatskasse zu entrichtende Steuer festzustellen.