132 Die Verfehlung (Abs. 1 des Art. 11 und Abs. 1 des gegenwärtigen Art. 12) ist jedoch straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen oder nach dem Tode des Schuldigen von Seite eines Erben, bevor eine Anzeige der Verfeh- lung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder einer dieser vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten (Art. 13 Abs. 3) Steuerbeträge ermög- licht wird. Einer Ordnungsstrafe bis zu 60 -4 unterliegen Verfehlungen gegen die anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum Vollzuge desselben im Verordnungswege erlassenen öffentlich bekannt gemachten Vorschriften. Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 13. Juni 1883. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hoölder. Versügung des Ministeriums des Junern. betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. Vom 9. Juni 1883. Mit Rücksicht auf die durch die Gotthardbahn bewirkte Ermöglichung eines direkten Verkehrs zwischen Württemberg und Italien über die Schweiz wird hiemit unter Auf- hebung der Ministerialverfügung vom 12. November 1879 (Neg. Blatt S. 475) an deren Stelle Nachstehendes verfügt: Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der Schweiz ist nur dann zu gestatten, wenn durch amtliches Zeugniß nachgewiesen wird, daß die Thiere unmittelbar zuvor mindestens 30 Tage in senchefreien Orten der Schweiz oder Italiens gestanden sind. Stuttgart, den 9. Juni 1883. Hölder. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Cbr. Scheufelc).