x is. Regierungsblatt Königreich Württemberg. Inhalt. Versügung der Minislterien der Justiz und der Finanzen, betressend den Vollzug des Gesetzes über die Notarials= sporteln. Bom 22. Juni 1833. — Berfügung des Justizministeriums, betreffend die Geschäftstagbücher und Geschäftsberichte der Bezirksnolare und die Prüsung ihrer Geschäftsführung durch die Amtsgerichte. VLom 23. Juni 1885. — Zerfügung des Finanzministeriums, betreffend den Steuersatz von Grünmal#. Vom 22. Juni 1898. — Verfügung des Steuerkollegiums, betressend die Umlage der Grund--, Gesäll-, Gebäude, und Gewerbesteuer auf die letzten 8 Monate im Etalsjahr 1883/84. VBom 16. Juni 1883. Verfügung der Ministerien der Justi; und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesehes über die Ustariatssporteln. Vom 22. Juni 1883. Zum Vollzuge des Gesetzes über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101 ff.) werden hiemit nachstehende Vorschriften ertheilt: (Zu Artikel 2.) S. 1. Wenn ein Notariatsgeschäfst (Notariatsgesetz vom 14. Juni 1843, Artikel 7 A, a Ziffer 1 bis 3, Gesetz betreffend die Ausführung der Reichskonkursordnung vom 18. Au- gust 1879, Artikel 10, Satz 2) unter Mitwirkung des Bezirksnotars vorgenommen, be- ziehungsweise geprüft und solennisirt worden ist, so hat derselbe die Notariatssportel, die Gebühren der Waisenrichter sowie die sonstigen Kosten zu berechnen und den Betrag am Schlusse des Geschäfts zu verzeichnen. Der Notar ist für den Ansatz und die richtige Berechnung der Sportel verantwortlich.