139 der in partiellen Vermögensübergaben vorkommenden Heirathgutsbestellungen — gleich- viel ob sich diese beiderlei Rechtsgeschäfte auf unbewegliches oder bewegliches Vermögen beziehen — von den Notaren und Waisengerichten (beziehungsweise bei Exemten von den zuständigen Gerichten) der amtlichen Kognition und beziehungsweise Ergänzung in dem Falle zu unterwerfen, wenn das betreffende Geschäft entweder von den Betheiligten selbst dem Notariat und Waisengericht angezeigt wurde oder zur amtlichen Kenntniß einer andern Behörde, wie des Amtsgerichts, des Schultheißenamts, des Gemeinderaths oder der Unterpfandsbehörde gelangt ist, welchen Falls diese Behörden dem Notariat und Waisengericht. Mittheilung von dem Geschäfte zu machen haben. Dagegen ist in Fällen sonstigen privativen Vermögenszuwachses der Ehelente wäh- rend der Ehe (außer den Ausstattungen), wie solcher aus Erbschaften, Vermächtnissen, allgemeinen Vermögensübergaben, Schenkungen, Kauf und Tausch u. s. w. herzufließen pflegt, auch wenn solche Fälle zur Kenntniß der Jnventurbehörde gelangen, weder eine Kognition noch eine bloße Vormerkung von Amtswegen vorzunehmen, vielmehr ist den betreffenden Ehegatten zu überlassen, ihr Interesse selbst zu wahren, und die Notare ha- ben die Vormerkung solchen Vermögenszuwachses in den Beibringensakten nur auf Ver- langen der Ehegatten, welchem sie übrigens nach Art. 10 des Notariatsgesetzes zu entsprechen haben, und gegen Bezug der gesetzlichen Gebühr vorzunehmen. (Zu Artikel 19.) §. 17. Sind bei einer Eventualtheilung den Hinterfallserben einzelne bestimmte Liegen- schaften in das ausschließliche Eigenthum zugewiesen worden, oder ist wenigstens der quotative Antheil bestimmt worden, welcher denselben an den unabgesonderten Gütern zustehen soll (§§. 34 ff. der K. Verordnung vom 21. Mai 1825, Reg. Blatt S. 347 ff.), so wird, falls der überlebende Ehegatte zur zweiten Ehe schreitet, der Werth der für die Hinterfallserben ausgeschiedenen Güter oder Gutsantheile, woran dem genannten Ehe- gatten die statutarische Nutznießung zusteht, nicht besportelt. Dagegen ist dasjenige hinterfällige Vermögen, welches sich unausgeschieden in der Verwaltung und Nutzuießung des überlebenden Ehegatten befindet, falls dieser zur zweiten Ehe schreitet, dem zu besportelnden Vermögen hinzuzurechnen.